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  • Sandra Heinecke

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen durch das Corona-Virus

Weltweit und im gesamten Bundesgebiet richtet der Corona-Virus beträchtliche gesundheitliche und wirtschaftliche Schäden an, deren Auswirkungen viele Menschen und Unternehmen hart treffen. Den Geschädigten kommt das Bundesfinanzministerium (BMF) nunmehr durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen. Dazu gehören:


Die nachweislich und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer VerhältnisseAnträge auf Stundungder bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowieauf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuerstellen. Eine Lohnsteuerstundung ist nicht möglich.


Auf dieErhebung von Stundungszinsensoll in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie auf Anpassung der Vorauszahlungen für Zeiträume nach dem 31.12.2020 sind jedoch besonders zu begründen.


Wird dem Finanzamt bekannt, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 auch vonVollstreckungsmaßnahmenabgesehen werden. In diesen Fällen sollen die ab dem 19.3.2020 bis zum 31.12.2020 verwirktenSäumniszuschlägefür diese Steuern zum 31.12.2020 erlassen werden.


Das Finanzamt kann, bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum, die Anpassung derGewerbesteuer-Vorauszahlungenveranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpasst. Auch hier können betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer VerhältnisseAnträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetragesfür Zwecke der Vorauszahlungen stellen.


Etwaige Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer sind an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.


Einige Landesfinanzbehörden sehen zusätzlich zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen des BMF auch unterschiedliche Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.



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